2. 240 I (Gewalt)
3. 242 I; 243 I S. 1,2 Nr. 6 (Hilflosigkeit)
4. 223 Var.1,2
5. 223 a I Var. 4
6. 323 c (Unglücksfall)
2. 257 I; 13
2. 223 Var. 1
NF-Kommentar
Zu A I
Raub kommt als "Dickschiff" (Verbrechen) zuerst, dann folgen die 240 242, die bei etwaiger Bejahung des speziellen 249 im Wege der Gesetzeskonkurrenz verschwinden und daher in diesem Falle nur noch kurz erwähnt werden. Die 223, 223 a können auch (bei etwaigem späteren Zeitmangel) zusammen geprüft werden.
Zu A II
Da bei B dieselben Tatbestände in Betracht kommen wie bei X, braucht man diese bei B nicht nochmals anzuschreiben. Vielmehr kann man abwarten, was bei X herauskommt. Lediglich 257 ist als selbständig möglicher Tatbestand bei B zu erwähnen.
zu B
Die 249/255 stehen im Verhältnis "Entweder-Oder" und werden daher gemeinsam angeschrieben. 253 ist entbehrlich; ihn gesondert zu prüfen, würde die Gefahr begründen, die "Verwerflichkeitsregelung" des 253 II zu prüfen, obwohl es darauf bei der - schärfer gefaßten - Qualifikation des 255 nicht ankommt.